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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES
Nachstehende Regelungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Auch, soweit anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen werden, für zukünftige Geschäfte. Geschäftsbedingungen des Käufers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird.

2. ANGEBOTE / PREISE
Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeit angegeben. Modell und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Herstellungs- oder Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung.

Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung, bei Abrufaufträgen zu den bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preisen. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise grundsätzlich Nettopreise ohne MwSt. ab Herstellungswerk bzw. Auslieferungslager. Zugesetzt werden die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung sowie Montage und die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Auch bei vereinbarten Festpreisen sind wir berechtigt, die zur Zeit der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen.

3. LIEFERUNG UND ABNAHME
Die Liefermöglichkeit bleibt grundsätzlich vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Ansprüche wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Lieferung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Zusage bestimmter Liefertermine kann nicht erfolgen, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich Fixtermine vereinbart wurden. Umstände höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Diesen Umständen stehen gleich Streiks, Aussperrun- gen und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, ohne dass wir diese Umstände zu vertreten hätten, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände eintreten und ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Die Gefahr geht, auch wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, beim Verlassen des Werkes bzw. unseres Auslieferungslagers auf den Käufer über. Bei verzögertem Versand, welcher vom Käufer zu vertreten ist, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Lieferung versteht sich grundsätzlich ohne Abladen durch den Anlieferer und unter der Voraussetzung einer dem Liefergut entsprechenden befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Eine Beförderung in das Gebäude findet nicht statt. Wartezeiten werden nach den Sätzen des Gütertarifs berechnet.

4. RÜCKGABEN
Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von uns nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit unserem vorherigen Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferungen berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von 20% des Waren-Nettowertes. Die Rücksendung hat kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen. Sonderbestellungen sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Auftragsänderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.

5. GEWÄHRLEISTUNG
Der Käufer hat die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls, wenn sich ein Mangel zeigt, hiervon unverzüglich Anzeige zu machen.

Ist der Käufer Unternehmer, hat uns dieser offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, ist der Käufer Verbraucher, hat uns dieser offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Ware vom Käufer verbraucht, vermischt oder veräußert wurde. Dies gilt als vorbehaltlose Genehmigung.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Arglist des Verkäufers.
Im Falle form- und fristgerecht angebrachter Mängelrügen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Der bemängelte Gegenstand ist sorgfältig verpackt und kostenfrei an uns zur Überprüfung zu übersenden.

Sollten Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachhaltig fehlschlagen, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung begehren. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, auch nicht, soweit Schäden durch Verwendung eines etwa fehlerhaften Vertragsgegenstandes entstanden sind.
Bei Mengenwaren ist die Ware nach Durchschnittsanfall der Gesamtlieferung zu beurteilen. Mit Rücksicht auf die Art der Produkte und ihre Ver- oder Bearbeitung sind handelsübliche Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Festigkeit, Wasseraufnahme, Gewicht oder ähnlichen Eigenschaften, nicht zu beanstanden.

Bei Fremderzeugnissen treten wir im Falle eines Gewährleistungsmangels unsere Ansprüche gegen den Fremderzeuger an den Käufer ab. Vor unserer Inanspruchnahme hat der Besteller zunächst gegenüber dem angegeben Fremderzeuger seine Ansprüche geltend zu machen. Das gilt auch und insbesondere, soweit der Fremderzeuger (Hersteller) eine Garantie für seine Produkte übernommen hat.
Die Beseitigung von Mängeln können wir ablehnen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung, Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder als Folge von natürlichem Verschleiß begründen keinerlei Gewährleistungsansprüche. Ohne vorherige Genehmigung
durchgeführten Änderungen oder Instandsetzungen durch den Käufer oder Dritte lassen jegliche Haftung für die daraus entstehenden Folgen erlöschen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware zur Sicherung unseres Ei- gentumsvorbehalts wegzuholen und nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten unter Aufrechterhaltung weiterer Schadensersatzansprüche oder Vorbehaltsware bis zur völligen Bezahlung sicher zu stellen. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zwecke den Lagerort der Ware betreten und befahren können. Wiederverkäufer dürfen Vorbehaltsware nur nach vorheriger Mitteilung an Dritte veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass der Käufer mit seinem Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vereinbart. Der Käufer tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen hiermit diese Abtretung bereits an.
Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

7. ZAHLUNGEN
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Käufer bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Käufer bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG, Stuttgarter Str. 35, 73430 Aalen, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG übertragen.

8. ERSATZANSPRÜCHE
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers. Ebenso gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, soweit für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

9. SONSTIGES
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden oder den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Warengegenstand zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist dann, wenn der Käufer nicht Verbraucher ist, für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
Auf die Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

10. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass das dispositive Recht keine entsprechende Regelung für die als unwirksam qualifizierte Regelung schafft, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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